Hinweisgeberschutzgesetz
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – Meldestelle für Hinweisgeber
Um den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gerecht zu werden und eine transparente, verantwortungsvolle Unternehmenskultur zu fördern, bieten wir allen Mitarbeitenden und externen Partnern eine sichere Möglichkeit, Verstöße vertraulich zu melden.
Welche Sachverhalte können gemeldet werden?
Über unseren Meldekanal können Hinweise nach §2 HinSchG eingereicht werden, insbesondere zu:
- strafbaren oder bußgeldbewehrten Handlungen
- Verstößen im Bereich Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutz
- Datenschutzverstößen
- Verstößen gegen sonstige rechtliche Vorgaben, die im §2 HinSchG aufgezählt sin
Wie können Meldungen abgegeben werden?
Nachfolgend finden Sie alle relevanten Informationen sowie den direkten Zugang zu unserer internen Meldestelle:
Vertraulichkeit und Bearbeitung
Alle Meldungen, die bei uns eingehen, werden vertraulich behandelt. Sie haben jederzeit die Wahl, Ihre Meldung anonym einzureichen oder Ihre Identität offenzulegen. Wenn Sie sich entscheiden, Ihre Daten anzugeben, werden diese ausschließlich den zwei hierfür verantwortlichen Mitarbeitenden zugänglich gemacht, die für die Bearbeitung zuständig sind.
Ablauf der Bearbeitung und Rückmeldung nach § 17 HinSchG
- Eingangsbestätigung: innerhalb von 7 Tagen
- Sachprüfung: Sichtung, erste Bewertung und Einleitung geeigneter Folgemaßnahmen
- Rückmeldung: spätestens innerhalb von 3 Monaten erhalten Hinweisgeber eine Information über den Bearbeitungsstand oder über ergriffene Maßnahmen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Ermittlungen möglich ist.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des HinSchG und der DSGVO.


